Logo KCG
Bild1Bild2Start3Bild4Bild5Bild6
Home   Kontakt   Impressum
>
 Aktuelles
>  Wir über uns:
>  Kurzprofil profile  profile  profile
>  Organisation
>  Arbeitsfelder
>  Kompetenzen
>  Mitarbeiter
>  Leistungsspektrum
>  Beauftragung
>  Flyer
>  INFO-Service
>
Assessments in der Geriatrie
>
  1. Hintergrund
      Beispiele (1)
      Beispiele (2)
      Beispiele (3)
      Beispiele (4)
      Beispiele (5)
      Beispiele (6)
      Beispiele (7)
>    Beispiele (8)
>
  2. Instrumente
>
  3. Interpretation
>  Kontakt / Anfahrt
INFO - Service / Assessmentinstrumente in der Geriatrie

Beispiele zur angemessenen Bewertung von Assessmentdaten (8):

Es ist zu berücksichtigen, wann bzw. zu welchem Zeitpunkt
in einer Behandlungskette das Assessment erfolgt ist.


Die Ergebnisse eines einzelnen Assessments erlauben Aussagen zu funktionellen Aspekten, d.h. den Fähigkeiten und Beeinträchtigungen des Patienten zu einem definierten Zeitpunkt. Sie sagen weder über die Ursache der Beeinträchtigung noch über deren zeitlichen Verlauf und damit die Prognose etwas aus. Insbesondere die Antwort auf die Frage, ob und in welchem Umfang bereits Vorbeeinträchtigungen bestanden und ob und wie sich die Beeinträchtigungen unter der laufenden Behandlung entwickelt haben, ist einem Einzelassessment nicht zu entnehmen.

Es ist von daher grundsätzlich zu fordern, dass zu einem Assessmentergebnis
  • das Datum seiner Erhebung und
  • die Zuordnung zum zeitlichen Verlauf innerhalb eines diagnostisch-therapeutischen Prozesses
erkennbar ist. Idealerweise sollten
  • datierte Verlaufswerte und
  • frühere / vorbestehende Assessmentergebnisse
dokumentiert sein, um weitere prognostische Abschätzungen zu ermöglichen.

Beispiel:
Eine Patientin wird nach einem Schlaganfall mit einem Barthel-Index von 35 Punkten zur weiterführenden Rehabilitation angemeldet. Was auf den ersten Blick plausibel erscheint und bei einem Barthel-Index von bspw. 10 Punkten bei Aufnahme 6 Wochen vorher auch plausibel bliebe, wird bei einem damaligen BI von 50 Punkten aber fragwürdig.
Ebenso fragwürdig könnte die weitere Rehabilitationsindikation sein, wenn dieselbe Patientin wegen eines früheren Insultes vorbestehend bereits erheblich pflegedürftig war und schon lange einen BI von 35 Punkten hatte, selbst wenn er unter dem erneuten Ereignis initial auf 10 Punkte abgefallen war.
HTML-valideletzte Änderung: 05.06.2009 I webmaster