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 INFO - Service / Assessmentinstrumente in der Geriatrie

Beispiele zur angemessenen Bewertung von Assessmentdaten (7):

Grenzwerte und Korridore von Assessmentinstrumenten sind in der Anwendung
auf den Einzelfall mit kritischer Distanz zu bewerten.


Die zahlreichen bereits genannten Beispiele verdeutlichen, dass so genannte Grenzwerte, Cut-off-Punkte oder Einstufungskorridore grundsätzlich mit einer kritischen Zurückhaltung zu bewerten sind. Dies gilt insbesondere in der Anwendung und Interpretation bezogen auf den Einzelfall.

In großen Summenstatistiken, in denen sich viele der aufgezeigten Einflussfaktoren und Störgrößen bei vergleichbaren Stichproben ausgleichen, haben diese Anhaltswerte durchaus ihre Berechtigungsgrundlage und können für die Auswertung hilfreich sein.
In der Einzelbegutachtung können die bisher ausgeführten Aspekte jedoch erhebliche Relevanz erlangen. Die Orientierung an Grenzwerten und Ergebniskorridoren von Assessmentinstrumenten kann im Kontext von Allokationsentscheidungen allenfalls einer groben ersten Plausibilitätskontrolle (i. S. von „prima vista passend“ oder „prima vista suspekt und daher zu hinterfragen“) dienen. Dennoch kann man mit beiden Einschätzungen ohne weitere Zusatzinformationen im Einzelfall falsch liegen:

Beispiele:
Ein Patient mit einem Barthel-Index von 45 Punkten wird für eine Rehabilitationsmaßnahme angemeldet. Vielfach gilt der Korridor zwischen 35 und 80 Barthel-Punkten als besonders aussichtsreich für eine erfolgreiche Rehabilitation (nicht zuletzt aufgrund der in diesem Bereich am leichtesten zu erzielenden Punktzuwächse des BI). Eine Prüfung ergibt, dass es sich um seit 20 Jahren als Folge einer schweren Poliomyelitis bestehende Schädigungen und Beeinträchtigungen handelt, die bereits vor zwei Jahren auf gleichem Level ohne Erfolg einem Rehabilitationsversuch zugeführt worden waren.

Ein zur Rehabilitation angemeldeter Patient weist in den beigelegten Assessmentunterlagen einen MMST von 17 Punkten auf. Dies erscheint zunächst hinterfragungsbedürftig, da demenzielle Prozesse, von denen hier ausgegangen werden muss, in der Regel rehabilitativen Maßnahmen nicht zugänglich sind. Anmeldungsgrund ist jedoch nicht die Demenz, sondern eine erlittene Schenkelhalsfraktur. Hier können rehabilitative Maßnahmen auch bei kognitiven Einschränkungen durchaus zum Erfolg im Sinne der Wiederherstellung des bisherigen Aktivitäts- und Mobilisationsniveaus und damit ggf. zu einer erheblichen Pflegeerleichterung für die betreuenden Angehörigen im Alltag führen. Voraussetzung ist, dass der Patient unter den Bedingungen der Rehabilitation in einer anderen Umgebung führbar bzw. in besonderen Fällen eine mobile Rehabilitation möglich ist. Dies erfordert Informationen über den MMST-Wert hinaus.
In der Tat zweifelhaft bliebe die Indikation hingegen, wenn es sich bei der zugrunde liegenden Akuterkrankung um den erneuten Schub einer fortgeschrittenen Multiinfarktdemenz, also einem chronisch fortschreitenden, ischämisch bedingten kognitiven Abbauprozess, ohne relevante, neue motorische Einbußen handeln würde.
HTML-valideletzte Änderung: 05.06.2009 I webmaster